Merkblatt
für Lebens- und SozialberaterInnen
in Ausbildung unter Supervision
Stand vom 27. Juni 2012


I. Bezeichnung
Laut Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung (LSB-VO, BGBl. II Nr. 140/2003 idgF) haben Personen für den Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung unter anderem den Nachweis
über eine fachliche Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision zu erbringen

(siehe § 1 Z 1. lit c) und § 1 Z 2. lit e) LSB-VO).


Während der Absolvierung dieser fachlichen Tätigkeit sind die in Ausbildung befindlichen Personen berechtigt, die Bezeichnung „Lebens- und Sozialberater*Innen in Ausbildung und unter Supervision“ zu führen. Abkürzungen dieser Bezeichnung

(zum Beispiel i.A.u.S.) sind nicht zulässig.

 

II. Aufwandsersatz
„Lebens- und Sozialberater*Innen in Ausbildung und unter Supervision“ sind berechtigt von ihren
KundInnen jene Aufwendungen, die ihnen im Zuge ihrer Beratungs- und Betreuungsleistungen
entstehen (zum Beispiel Raummiete, Fahrtspesen), zu verlangen. In diesem Falle ist die oben
genannte Bezeichnung bei einer eventuellen Verrechnung schriftliche anzuführen.


Die im Rahmen der fachlichen Tätigkeit zu absolvierenden Beratungs- und Betreuungseinheiten
dürfen nicht gewerbsmäßig erfolgen. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit

selbständig, regelmäßig und mit Ertragserzielungsabsicht ausgeübt wird. Es darf sohin keine über die
entstandenen Aufwendungen hinausgehende Vergütung verlangt werden, zumal es sich dann um
eine strafbare, unbefugte Gewerbeausübung handeln würde.